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Trennung und Scheidung

Die psychischen Belastungen und Emotionen, mit denen das Zerbrechen einer Ehe für die Ehegatten und ihre Kinder verbunden ist, machen es vielfach schwer, sich kühl und sachlich mit den wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen einer Scheidung auseinander zu setzen. Zwar endet die Ehe mit Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses, die Ehegatten bleiben aber durch die gemeinsamen Kinder, über Unterhaltsansprüche und möglicherweise gemeinsame Vermögensgegenstände und Schulden miteinander verbunden. Eine Einigung über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Scheidung ist daher vielfach ein Wert an sich: Sie legt die Grundlage für einen geregelten Umgang miteinander auch nach der Scheidung; dabei ist nicht zu unterschätzen, dass die rechtlichen Regeln dazu nicht von oben herab durch eine gerichtliche Entscheidung festgelegt wurden, sondern auf einem gemeinsam entwickelten, ausgewogenen Vertrag beruhen.

Zwar wird die Scheidung der Ehe selbst vom Amtsgericht (Familiengericht) ausgesprochen; die Scheidungsfolgen aber können umfassend in einem notariellen Vertrag geregelt werden. Eine solche Scheidungsvereinbarung ist in den meisten Fällen die kostengünstigste Art der Scheidung.

Wie kaum in einem anderen Bereich verbieten sich hier standardisierte Regelungen. Von daher wollen wir im Folgenden nur auf einige rechtliche Fragen hinweisen, die sich typi- scherweise im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung stellen. Eine einzelfallorientierte fachkundige Beratung ist in jedem Fall unverzichtbar. Diesen Hinweisen vorausgestellt ist ein kurzer Überblick über das Verfahren einer Ehescheidung.

1. Überblick über ein Scheidungsverfahren

Voraussetzung der Scheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist, dass also die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung auch nicht zu erwarten ist. Letzteres wird vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, wenn also keine häusliche Gemeinschaft besteht und zumindest ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will. Im Falle einvernehmlicher Ehescheidung begründet bereits die einjährige Trennung die Zerrüttungsvermutung.

Das Scheidungsverfahren beginnt dadurch, dass ein Ehegatte beim Familiengericht Scheidungsantrag stellt. Er muss sich hierbei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Sind sich die Ehegatten einig, ist ein Scheidungsverfahren mit nur einem Anwalt möglich, welcher für einen der Ehegatten den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte braucht gar nichts zu tun, insbesondere keinen eigenen Anwalt zu beauftragen und vor Gericht auch keine Anträge zu stellen. Das spart Kosten. Aber: Der Rechtsanwalt vertritt immer nur seinen Mandanten, nie – auch im Falle der einvernehmlichen Scheidung nicht – beide Ehegatten. Dass auch der andere Ehegatte über seine Rechte und Ansprüche informiert wird, ist dabei nicht immer sichergestellt. Dem lässt sich z.B. dadurch vorbeugen, dass die Parteien zwar die streitigen Punkte zunächst mit „ihrem“ Anwalt erörtern, dann aber eine Vereinbarung beim Notar beurkunden lassen, der beide Parteien unparteiisch beraten muss.

Das Familiengericht verhandelt und entscheidet nicht nur über den Scheidungsantrag selbst, sondern auch über die regelungsbedürftigen Scheidungsfolgen. Dies sind ggfs. die elterliche Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder, die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten, der Kindesunterhalt, der Versorgungsausgleich, die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Regelung der Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat. Die meisten dieser Punkte kann man im Vorfeld beim Notar regeln.

2. Abwicklung des Güterstands, Vermögensauseinandersetzung

Hatten die Ehegatten einen Ehevertrag abgeschlossen, gelten für die güterrechtliche Auseinandersetzung zunächst die darin niedergelegten Bestimmungen. Wurde kein Ehevertrag geschlossen, gilt der gesetzliche Güterstand der sog. Zugewinngemeinschaft, so dass mit Beendigung des Güterstandes (bei der Scheidung ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Scheidungsantrag rechtshängig, d.h. dem anderen Ehegatten zugestellt wird) ein Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht. Man wird also Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten bewerten und vergleichen; der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn kann vom anderen verlangen, dass ihm dieser die Hälfte des Wertunterschieds in Geld ausgleicht. In einer Scheidungsvereinbarung sollte möglichst nicht nur eine Einigung hierüber niedergelegt werden, sondern eine Gesamtlösung aller vermögens- und güterrechtlichen Ansprüche angestrebt werden, sollten alle gemeinsamen Vermögensgegenstände auseinandergesetzt werden. Idealerweise wird dann abschließend vereinbart, dass mit Durchführung des Vertrages alle vermögens- und güterrechtlichen Ansprüche, gleichgültig auf welcher Anspruchsgrundlage sie beruhen, abgegolten und erledigt sind. Sodann sollte für die Zukunft Gütertrennung vereinbart werden.

Meist wird ein Ehegatte bisher gemeinsamen Grundbesitz zu Alleineigentum übernehmen. In diesem Zusammenhang ist zu regeln, dass er auch die mit dem Grundbesitz zusammenhängenden Schulden übernimmt, ferner das Schicksal von Bausparverträgen und Lebensversicherungen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung der Immobilie abgeschlossen worden sind. Regelungsbedürftig ist ferner, inwieweit der veräußernde Ehegatte Aufwendungen ersetzt verlangen kann, die er während der Ehe in die Immobilie gemacht hat. Die Übernahme der Schulden durch den Erwerber-Ehegatten zur Alleinschuld sollte vor Beurkundung mit dem Gläubiger geklärt werden. Dieser muss immerhin damit einverstanden sein, dass er einen der Ehegatten als Schuldner verliert, auch wenn er die Immobilie natürlich als Sicherheit behält. Dieses Einverständnis des Gläubigers ist eine zentrale Voraussetzung für das Gelingen der Scheidungsvereinbarung; zu prüfen ist auch, ob in diesem Zusammenhang Kosten bei der Bank anfallen.

Weitere Fragen: Wer trägt noch offene Erschließungskosten? Bestehen noch Mängelansprüche in Bezug auf die Immobilie, die an den Erwerber-Ehegatten abgetreten werden können? Darf der veräußernde Ehegatte noch eine Zeitlang in der Immobilie wohnen? Bis wann muss er ausziehen?

Im Übrigen empfehlen wir, einen Vertrag zur Übernahme der Immobilie zu Alleineigentum durch einen Ehegatten gegen Ausgleichszahlung an den anderen so zu gestalten, wie einen Immobilienkauf zwischen Fremden. Leistung und Gegenleistung sollten dementsprechend gegenseitig gesichert werden: Der Erwerber zahlt erst, wenn durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung sichergestellt ist, dass er am Ende Alleineigentümer wird und die Löschung von Belastungen, die er nicht übernimmt, sicher gestellt ist. Umgekehrt wird das Eigentum im Grundbuch erst umgeschrieben, wenn der Erwerber gezahlt hat und die Gläubiger bestätigt haben, dass sie den veräußernden Ehegatten aus der Haftung für die bisher gemeinsamen Schulden spätestens mit Eigentumsumschreibung entlassen.

Der Vermeidung künftiger Streitigkeiten dient auch eine abschließende Regelung über die Auseinandersetzung des beweglichen Vermögens, wenn diese Verteilung nicht schon im Vorfeld stattgefunden hat. Alles was nach Abschluss der Scheidungsvereinbarung offen bleibt, kann Anlass zu künftiger Streitigkeiten sein. Geregelt werden sollte das Schicksal gemeinsamer Versicherungen, Bausparverträge, gemeinsamer Bankkonten und gemeinsamer Verbindlichkeiten, einschließlich solcher z.B. aus Teilzahlungsverträgen oder Leasingverträgen. Die Übernahme bisher gemeinsamer Versicherungsverträge durch einen Ehegatten allein ist nur durch eine entsprechende Vereinbarung mit der Versicherungsgesellschaft möglich.

3. Versorgungsausgleich

Mit der Scheidung der Ehe entscheidet das Familiengericht über den Versorgungsausgleich. Die Benachteiligung des nicht erwerbstätigen, insbesondere des haushaltsführenden Ehegatten beim Aufbau einer sozialen Sicherung für die Fälle des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit soll dadurch beseitigt werden, dass dieser – unabhängig vom Güterstand der Ehegatten – eine eigenständige soziale Sicherung erhält. Oft ist dies – auch wenn man es nicht auf den ersten Blick erkennt – die wirtschaftlich bedeutendste Scheidungsfolge: So hat beispielsweise eine Rentenanwartschaft von nur 100 Euro monatlich einen Barwert von ca. 25.000 Euro, d.h. man müsste (einschließlich Zinsen) ca. 25.000 Euro aufwenden, um eine Rentenanwartschaft von 100 Euro monatlich zu erwerben.

Die komplizierten Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass bei Scheidung der Ehe alle während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung (einschließlich Beamtenpensionen, betriebliche Altersvorsorge, Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, private Lebensversicherungen auf Rentenbasis) zwischen den geschiedenen Eheleuten hälftig geteilt werden. In der Regel erfolgt die Aufteilung innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems (sog. Grundsatz der „internen Teilung“). Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält dann sein eigenes „Rentenkonto“, also einen eigenen Anspruch gegen den Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Hat beispielsweise während der Ehe ein Ehegatte eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 400 €, der andere Ehegatte eine solche von monatlich 200 € erworben, so wird die Anwartschaft des einen Ehegatten auf 300 € reduziert, die des anderen auf denselben Betrag erhöht.

Als Ehezeit gilt für den Versorgungsausgleich die Zeit vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist, bis zum Ende des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags beim anderen Ehegatten. Das Getrenntleben allein beendet daher den Versorgungsausgleich noch nicht. Gerade wenn die Ehegatten getrennt leben, eine Scheidung aber konkret noch nicht beabsichtigen, kann es sich eine Vereinbarung empfehlen, nach der Anrechte nicht auszugleichen sind, die nach dem Zeitpunkt der Trennung erworben wurden.

4. Ehegattenunterhalt

Ehegatten sind einander unterhaltspflichtig. Dies gilt auch während der Trennungszeit. In dieser Zeit kann der bedürftige Ehegatte vom anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Trennungsunterhalt verlangen. Dazu gehört auch Altersvorsorge- und Erwerbsunfähigkeitsunterhalt. Von den Umständen des Einzelfalls hängt es ab, inwieweit der nichterwerbstätige Ehegatte darauf verwiesen werden kann, selbst eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Erwerbsobliegenheit). Hier spielen eine Rolle z.B. die Trennungszeit, ob die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder haben oder eine wirtschaftliche Notlage vorliegt. Auf Trennungsunterhalt kann vertraglich ebenso wenig verzichtet werden, wie auf Familienunterhalt während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Anders ist es beim nachehelichen Unterhalt. Hier gilt das Grundprinzip der Eigenverantwortung der Geschiedenen. Ein Unterhaltsanspruch besteht nur, wenn der Ehegatte außerstande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, und einer der gesetzlich abschließend geregelten Unterhaltstatbestände erfüllt ist.

Die Unterhaltstatbestände haben gemeinsam, dass durch sie ehebedingte Nachteile oder ehebedingte Abhängigkeit eines Ehegatten ausgeglichen werden sollen. Ein Geschiedener kann wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt und darüber hinaus nach Billigkeit Unterhalt verlangen. Ferner kommt ein Unterhaltsanspruch im Betracht, solange und soweit von ihm wegen Alters, Krankheit oder sonstiger Gebrechen eine Erwerbstätigkeit nicht zu erwarten ist. Ein Unterhaltsanspruch kommt auch dann in Betracht, wenn ein Ehegatte eine infolge der Ehe nicht begonnene oder abgebrochene Ausbildung aufnimmt oder wenn von ihm aus sonstigen Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung des Unterhalts grob unbillig wäre.

Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem gemeinsamen Lebensstandard zur Zeit der Ehe. Unterhaltsansprüche können aber zeitlich und der Höhe nach beschränkt werden, und zwar umso eher, je geringer die auf der Aufgabenverteilung während der Ehe beruhenden Nachteile beim unterhaltsberechtigten Ehegatten sind (z.B. Einschränkung der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung). Entscheidend dabei sind die Umstände des Einzelfalls. Auch die Möglichkeit einer Kinderbetreuung durch Dritte spielt eine Rolle. Vor allem, wenn die Ehe kinderlos oder nur von kurzer Dauer war, kann der Unterhaltsanspruch reduziert, zeitlich begrenzt oder ganz versagt werden.

Unterhalt schuldet nur, wer leistungsfähig ist. Bei Unterhalt gegenüber minderjährigen Kindern muss dem Unterhaltsschuldner aus dem Erwerbseinkommen der sog. „notwendige Selbstbehalt“ (derzeit 1.450 Euro) netto verbleiben. Im Übrigen verfährt die Praxis hinsichtlich der Einzelheiten des Unterhaltsrechts nach den entsprechenden Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichts. Am bekanntesten ist die „Düsseldorfer Tabelle“, die mit leichten Abwandlungen auch von den in unserer Region zuständigen Gerichten als „Süddeutsche Leitlinien“ verwendet wird.

Gerade der nacheheliche Unterhalt ist neben der elterlichen Sorge und der Aufenthaltsbestimmung für die gemeinschaftlichen Kinder in der Praxis die umkämpfteste Scheidungsfolge, so dass sich hier eine vorsorgende vertragliche Regelung geradezu aufdrängt. Allerdings darf durch solche Verträge nicht in den Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts eingegriffen werden. Zu diesem Kernbereich gehört insbesondere der Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt wegen Pflege und Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes. Hier sind Regelungen, die den Unterhaltsanspruch beschränken, nur sehr eingeschränkt zulässig. Unterhaltsvereinbarungen, die vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffen wurden, sind nur wirksam, wenn sie notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert sind. Die Beratung durch den Notar ist fachkundig, unparteiisch und um eine ausgewogene Regelung bemüht. Unterhaltsfragen hängen jedoch vielfach von Wertungen ab, beispielsweise, ob eine bestimmte Einkommensposition eheprägend war oder nicht (war die spätere Gehaltserhöhung schon während der Ehezeit zu erwarten und daher zu berücksichtigen?), so dass nicht auszuschließen ist, dass ein Gericht bei einer streitigen Entscheidung zu einem anderen Ergebnis käme.

5. Regelungen zu den gemeinsamen Kindern

Unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, sind sie ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Der Unterhaltsanspruch von minderjährigen unverheirateten Kindern und von volljährigen unverheirateten Kindern, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen.

Bei minderjährigen Kindern ist grundsätzlich nur derjenige Elternteil zum Unterhalt durch Geldzahlung (sog. Barunterhalt) verpflichtet, bei dem sich das Kind nicht dauernd aufhält. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich durch einen Prozentsatz des Mindestunterhalts, welcher in Anlehnung an das Existenzminimum eines Kindes definiert wird. Die maßgeblichen Grundsätze sind in der Düsseldorfer Tabelle bzw. – für unsere Region – den Süddeutschen Leitlinien niedergelegt. Man unterscheidet zwischen drei Altersstufen (jeweils bis zur Vollendung des 6., 12. und 18. Lebensjahrs). Die Tabellensätze steigen mit dem Alter des Kindes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils an. Der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, leistet den Unterhalt durch die tatsächliche Versorgung (z.B. Pflege, Erziehung, Nahrung, Kleidung, Wohnung) und muss neben diesem sog. Betreuungsunterhalt in der Regel keine Geldzahlungen an das Kind mehr leisten.

Für den Unterhalt an volljährige Kinder gelten besondere Regelungen; insoweit sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig.

Das Kindergeld steht demjenigen Ehegatten zu, bei dem sich das Kind dauernd aufhält. Es ist auf die Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden und dementsprechend zur Hälfte von den Tabellensätzen abzuziehen.

Leben die Eltern getrennt oder wird die Ehe geschieden, so verbleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für die minderjährigen Kinder. Das Familiengericht entscheidet über das Sorgerecht nur, wenn ein Elternteil Antrag auf vollständige oder teilweise Übertragung der elterlichen Sorge stellt. Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung ist, dass die Ehegatten entweder vereinbaren, einen derartigen Antrag nicht zu stellen, weil sie sich über das Fortbestehen der gemeinsamen Sorge einig sind oder zumindest einvernehmlich einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil stellen.

In einer Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung können auch Vereinbarungen über das Umgangsrecht des Elternteils getroffen werden, bei dem sich die Kinder nicht dauernd aufhalten; Vorrang vor einer solchen Vereinbarung hat immer das Kindeswohl. Die Praxis zeigt auch, dass vielfach diejenigen Fälle konfliktfreier ablaufen, in denen die Eltern bewusst auf eine derartige Regelung verzichten, weil sie sich bereits während der Trennungszeit von Fall zu Fall geeinigt haben und beabsichtigen, auch nach Scheidung ihrer Ehe so zu verfahren.

6. Erbrechtliches

Ehegatten sind gegenseitig gesetzliche Erben und pflichtteilsberechtigt, wobei die Erbquote im Einzelnen davon abhängt, in welchem Güterstand die Ehegatten leben und ob und wie viele Kinder vorhanden sind.

Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten besteht nicht mehr, wenn zum Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der verstorbene Ehegatte die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Unter denselben Voraussetzungen wird die Erbeinsetzung eines Ehegatten in einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament grundsätzlich unwirksam, es sei denn – so das Gesetz – „dass anzunehmen ist, dass der verstorbene Ehegatte die Erbeinsetzung des anderen auch für den Fall der Scheidung der Ehe getroffen haben würde.“ Da dies im Nachhinein naturgemäß kaum feststellbar ist, ist zur Beendigung des Erb- und Pflichtteilsrechts der Ehegatten eine Regelung in der Scheidungsvereinbarung anzuraten. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sollten vorsorglich aufgehoben oder (kostengünstiger, aber nicht immer möglich) aus der amtlichen bzw. notariellen Verwahrung zurückgenommen werden. Ferner ist ein sofortiger gegenseitiger Erb- und Pflichtteilsverzicht zu erwägen.

Nach einer solchen Vereinbarung bzw. nach der Beendigung des Ehegattenerbrechts sind jeweils die Kinder gesetzliche Erben zu gleichen Teilen. Ein Erb- oder Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehegatten ist ausgeschlossen. Aber: Sind die gemeinsamen Kinder minderjährig, steht dem geschiedenen Ehegatten nach dem Tod des anderen Elternteils das Sorgerecht, einschließlich der Vermögenssorge über das von den Kindern geerbte Vermögen zu. Stirbt auch das gemeinsame Kind (Horror-Szenario: Verkehrsunfall, bei dem zuerst der Elternteil und dann das Kind ums Leben kommt), ist der andere Elternteil gesetzlicher Erbe. Auf dem Umweg über die Kinder können also Gegenstände aus dem Vermögen eines Ehegatten im Wege der Erbfolge dem geschiedenen Ehegatten zufallen oder kann dieser zumindest einen Einfluss auf die Verwaltung dieses Vermögens bekommen. Will man diese „Erbfolge übers Dreieck“ vermeiden, muss durch ein Testament Vorsorge getroffen werden. Hierzu stellen wir Ihnen auf Wunsch gerne geeignete Gestaltungen vor.

7. Notarkosten

Die Notarkosten einer Scheidungsvereinbarung sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Wert des Geschäfts. Für die Vereinbarung der Gütertrennung ist von der Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten auszugehen, wobei jeweils mindestens das halbe Aktivvermögen anzusetzen ist. Der Wert weiterer Beurkundungsgegenstände (z.B. Übertragung von Grundstücken und anderen Vermögenswerten, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, Unterhaltsregelungen der Ehegatten untereinander, Unterhaltsregelungen zugunsten der Kinder, Regelungen zu Sorge- und Umgangsrecht oder Erb- und/oder Pflichtteilsverzichte) wird jeweils gesondert ermittelt und addiert, so dass die Notargebühr und ggfs. Vollzugs- und Betreuungsgebühren aus der Summe der einzelnen Geschäftswerte festzusetzen ist. Die Gebühr ergibt sich dann aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz nebst Kostenverzeichnis und der diesem beigefügten „Tabelle B“.

Eine endgültige Gebührenauskunft können wir Ihnen daher erst geben, wenn der Inhalt des geplanten Vertrages auch endgültig feststeht. Wir bemühen uns aber, Ihnen möglichst frühzeitig, idealerweise bereits im Beratungsgespräch, eine realistische Einschätzung der entstehenden Notarkosten zu geben.

8. Steuerliche Hinweise

Die Scheidung einer Ehe und die Vermögensauseinandersetzung hat in vielerlei Hinsicht steuerliche Konsequenzen, die hier nur in einigen Stichworten angedeutet werden können:

  • Mit der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft enden die Voraussetzungen für die einkommenssteuerliche Zusammenveranlagung (Ehegatten-Splitting). Im Trennungsjahr ist diese regelmäßig noch möglich, da die Ehegatten jedenfalls zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht dauernd getrennt gelegt haben. Infolge der Beendigung der Zusammenveranlagung werden die Ehegatten im darauffolgenden Jahr in andere, regelmäßig ungünstigere Lohnsteuerklassen eingestuft.
  • Unterhaltsleistungen an einen dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten können auf Antrag bis zu 13.805 Euro zuzüglich bestimmter Vorsorgeaufwendungen pro Kalenderjahr mit Zustimmung des Empfängers als Sonderausgaben abgezogen werden. Infolge der Zustimmung muss aber der Unterhaltsempfänger diese Leistungen versteuern. Zur Zustimmung ist er daher nur verpflichtet, wenn ihm der andere Ehegatte diesen steuerlichen Nachteil ersetzt. Dieses „Realsplitting“ ist meist auch dann noch ein Geschäft, da der Unterhaltsbetrag beim Zahlenden abzugsfähig ist und beim Empfänger mit einem geringeren Steuersatz versteuert werden muss.
  • Bestimmte Unterhaltsleistungen können auch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, ohne dass der Empfänger die Leistungen zu versteuern hat.
  • Die entgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils an einer Immobilie ist grundsätzlich als Veräußerungs- bzw. Erwerbsgeschäft im Sinne der Spekulationsbesteuerung zu qualifizieren; das gilt gerade auch, wenn etwa ein 1⁄2-Miteigentumsanteil in der Scheidungsvereinbarung übertragen wird. Wenn die Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung übertragen wird oder innerhalb von 10 Jahren nach der Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten von dem Erwerber weiterveräußert wird, kann dies zu einer einkommenssteuerlichen Belastung führen. Allerdings ist das selbstgenutzte Wohneigentum hiervon ausgenommen.
  • Grunderwerbsteuer fällt bei der Vermögensauseinandersetzung wegen Scheidung oder Trennung nicht an, auch dann nicht, wenn die Vermögensauseinandersetzung erst nach der Scheidung erfolgt. Schenkungsteuerpflichtig kann ein einseitiger Verzicht eines Ehegatten auf bereits entstandene Ansprüche sein. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.