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Gründung einer „Kleinen AG“

Das vorliegende Merkblatt soll Ihnen einen ersten Überblick über die Schritte zur Gründung einer „Kleinen AG“ geben und Ihnen eine erste Hilfestellung für die Entscheidung darüber geben, ob diese Rechtsform für Ihr Unternehmen passt. Im Einzelnen werden wir dazu nach einer kurzen Klärung des Begriffs „Kleine AG“ (unter 1.) den Ablauf der Gründung ei- ner Aktiengesellschaft erläutern (unter 2.) und Ihnen abschließend die Leistungen des Notariats im Zusammenhang mit der Gründung einer Aktiengesellschaft vorstellen (unter 3.)

1. Was ist eine „Kleine AG“? 

Eine Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital, für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Das Aktiengesetz schreibt zwingend drei Organe vor, durch die die juristische Person Aktiengesellschaft erst handlungsfähig wird: 

  • Vorstand 
  • Aufsichtsrat 
  • Hauptversammlung 


Aufgabe des Vorstands ist die Führung der Geschäfte der AG und die Vertretung nach außen, während der Aufsichtsrat insbesondere die Aufgabe hat, die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen. Aufgabe der Hauptversammlung ist im Wesentlichen die interne Willensbildung durch Beschlussfassung, vor allem über die Verwendung des Gewinns. Die Hauptversammlung hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Geschäftsführung des Vorstands; sie kann ihm insbesondere keine Weisungen erteilen. Der Vorstand leitet die Gesellschaft unter eigener Verantwortung.

In ihrem Ursprung ist die Aktiengesellschaft konzipiert für Großunternehmen mit erheblichem Kapitalbedarf, der über die Ausgabe von Aktien an Kapitalanleger gedeckt werden soll. Aufbringung und Erhaltung dieses Kapitals, nicht die Persönlichkeit der Aktionäre, bestimmen den Charakter der Aktiengesellschaft.

Darum ist das Recht der Aktiengesellschaft im Interesse des Schutzes einer breiten Anlegerschaft sehr formalisiert. Das Aktiengesetz ist weitgehend zwingendes Recht. Fehler, etwa bei der Aufbringung des Grundkapitals, sind meist nur schwer reparabel und werden vielfach erst nach Jahren entdeckt. Der damit verbundene formale Aufwand und die damit verbundenen Kosten haben dazu geführt, dass die die Rechtsform der Aktiengesellschaft auf Großunternehmen beschränkt blieb. Seit dem „Gesetz für die Kleine AG und zur Deregulierung des Aktienrechts“ (1994) erlangt die Aktiengesellschaft zunehmende Beliebtheit auch im Mittelstand, nicht nur deshalb, weil die Rechtsform der Aktiengesellschaft bestimmte Arten der Unternehmensfinanzierung, bis hin zum Börsengang, erst ermöglicht. Darüber hinaus mögen auch Prestigegründe („Vorstand“ klingt besser als „Geschäftsführer“; „Aufsichtsrat“ klingt noch besser!) und Psychologie (Entwicklung der Aktienkurse) zu der Zunahme der Zahl der Aktiengesellschaften beigetragen haben.

In Wirklichkeit ist die Bezeichnung „Kleine AG“ irreführend: Die „kleine AG“ unterscheidet sich von der „großen“ allein dadurch, dass sie nicht börsennotiert ist. Eine Deregulierung des Aktienrechts für mittelständische Gesellschaften hat im Kern bis heute (zu Recht) nicht stattgefunden, so dass eine Abwägung des formalen und des Beratungsaufwands meist dazu führt, dass für mittelständische Unternehmen und Familiengesellschaften anderen Rechtsformen der Vorzug zu geben ist.

2. Ablauf der Gründung 

Die Gründung der AG erfolgt in mehreren Akten, beginnend mit der Feststellung des Gesellschaftsvertrages (Satzung) zu Urkunde eines Notars. Auch die Gründung durch einen einzigen Gründer und Aktionär ist möglich. Abgeschlossen ist die Gründung mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Man unterscheidet zwei Formen: Die einfache und die (wegen besonders „gefährlicher“ Abreden) „qualifizierte“ Gründung, für die jeweils ein in den Einzelheiten unterschiedliches Verfahren gilt. Die folgenden einführenden Erläuterungen beschränken sich auf den einfachsten Fall, nämlich die Neugründung einer kleinen AG gegen Bareinlagen.

Über andere Arten der Gesellschaftsgründung, etwa gegen Sacheinlage, Einbringung eines Unternehmens, Umwandlung eines bestehenden Unternehmens anderer Rechtsform, beraten wir Sie auf Wunsch gerne.

a) Feststellung der Satzung: Die Satzung ist das Grundgesetz der Gesellschaft. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Aktionäre und der Organe der Gesellschaft. Abweichungen von den Vorschriften des Aktiengesetzes sind nur möglich, wenn das im Aktiengesetz ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen der Satzung sind nur zulässig, wenn das Aktiengesetz selbst keine abschließende Regelung vorsieht. Die Gestaltungsfreiheit in der Satzung einer Aktiengesellschaft ist daher begrenzt. Zum Mindestinhalt der Satzung gehören Bestimmungen über • Firma und Sitz der Gesellschaft 

  • Gegenstand des Unternehmens 
  • Festlegung der Höhe des Grundkapitals (mindestens 50.000 €).
  • Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien oder in Stückaktien, bei Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien eines jeden Nennbetrages, bei Stückaktien deren Zahl, bei mehreren Aktiengattungen außerdem die Zahl und Gattung der Aktien. Zum Begriff der Gattung vgl. § 11 AktG. 
  • Angabe, ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden. 
  • Angaben über die Mitgliederzahl des Vorstands. 
  • Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft. 


Auch wenn im Folgenden von der „Ausgabe von Aktien“ die Rede ist: Die kunstvoll gestaltete Aktienurkunde gehört der Vergangenheit an. In der Praxis werden Aktien heute nicht mehr in Urkunden verbrieft, schon gar nicht bei „kleinen AG’s“. Mit dem Begriff „Aktie“ ist also ein Recht gemeint, die Mitgliedschaft in der Gesellschaft mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Aktien können in diesem Sinne entweder als sog. „Nennbetragsaktien“ oder als „Stückaktien“ ausgegeben werden. Als Nennbetragsaktien müssen sie auf mindestens einen Euro lauten. Sind Stückaktien ausgegeben, so ist jede von ihnen am Grundkapital der Gesellschaft in gleichem Umfang beteiligt. Der auf die einzelne Aktie anfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. Der Wert der Aktie kann höher oder niedriger als ihr Nennwert sein. Je nach dem, ob das Gesellschaftsvermögen größer oder kleiner als das Grundkapital ist. Bei börsennotierten Gesellschaften drückt sich dies im Börsenkurs aus, der allerdings auch durch andere Umstände beeinflusst wird.

Ratsam ist es, die Aktien als „Namensaktien“ (im Gegensatz zu Inhaberaktien) auszugeben. Damit behält die Gesellschaft zum einen den Überblick über die Zusammensetzung des Aktionärskreises, zum anderen kann die Übertragung von Namensaktien durch die Satzung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden (sog. „Vinkulierte Namensaktien“).

b) Übernahme der Aktien durch die Gründer: In der Gründungsurkunde wird regelmäßig auch niedergelegt, dass die Gründer „die Aktien übernommen“ haben. Mit dieser Erklärung verpflichten sich die Gründer, die in der Satzung festgelegten Einlagen zu leisten, also z.B. das Grundkapital in Höhe von mindestens 50.000 € in bar einzuzahlen. Ebenfalls möglich, aber vom Verfahren her sehr kompliziert, ist eine Gründung gegen Sacheinlagen. Dafür kommen nur Vermögensgegenstände in Betracht, deren wirtschaftlicher Wert objektiv feststellbar ist. Sacheinlagen sind nur zulässig, wenn sie detailliert in die Satzung aufgenommen werden. Ohne eine solche Festsetzung bleibt der einlegende Aktionär weiter verpflichtet, den Ausgabebetrag der Aktie in bar einzuzahlen. Auf diese Verpflichtung wird zwar der Wert des Einlagegegenstands angerechnet; diesen Wert muss aber im Streitfall (d.h. in der Praxis meist gegenüber dem Insolvenzverwalter) der Aktionär beweisen, was nach langer Zeit nur schwer möglich ist.

c) Bestellung der Organe: Die Gründer müssen den ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft (3 Personen, die zwar Aktionäre sein können, aber nicht gleichzeitig Vorstand) und den Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr bestellen. Letzteres bedeutet allerdings nicht, dass deswegen die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer auch tatsächlich erforderlich ist. Auch diese Bestellung bedarf der notariellen Beurkundung und erfolgt regelmäßig im Gründungsprotokoll. Typischerweise unmittelbar nach Errichtung der Gesellschaft tritt der Aufsichtsrat zu seiner ersten Sitzung zusammen und bestellt den ersten Vorstand.

d) Gründungsbericht: Die Gründer müssen einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung erstatten. Dieser ist bei einfachen Bargründungen relativ unkompliziert. Der Bericht soll als Basis für die Gründungsprüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat sowie durch das Registergericht dienen.

e) Gründungsprüfung: Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen und darüber ebenfalls einen Bericht zu erstatten. Hierdurch sollen unsolide Gründungen verhindert werden. Abgesichert ist diese Kontrollpflicht durch die Schadensersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats, wenn sie bei der Gründung ihre Pflichten verletzt haben. In bestimmten Fällen einer Interessenkollision hat zusätzlich eine externe Gründungsprüfung stattzufinden, wobei in der Praxis bei Gründungen kleiner AG’s der häufigste Fall ist, dass Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehören und sich daher an sich selbst prüfen müssten. Gründungsprüfer sind in diesen Fällen in der Regel Wirtschaftsprüfer, in bestimmten Fällen aber auch der beurkundende Notar.

f) Leistung der Einlage: Nunmehr müssen die Gründer den „eingeforderten Betrag“ an die Gesellschaft zu Händen und zur endgültigen freien Verfügung des Vorstands leisten. Dies ist mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags der Aktien. Aus vielerlei Gründen, vor allen zur Vermeidung von Haftungsrisiken für die Gründer empfehlenswert ist es, bei Gründung das gesamte Grundkapital voll einzuzahlen.

g) Anmeldung zum Handelsregister: Die Gesellschaft ist bei dem für ihren Sitz zuständigen Registergericht von allen Gründern sowie von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Handelsregisteranmeldung muss in notariell elektronisch beglaubigter Form erfolgen. Dabei sind insbesondere detaillierte Angaben darüber zu machen, dass die Einlagen wie gesetzlich vorgeschrieben, geleistet wurden. Durch eine Bestätigung der kontoführenden Bank ist nachzuweisen, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Falsche Angaben dabei sind strafbar und können eine persönliche Haftung der Vorstände, Aufsichtsräte und Gründer zur Folge haben. Neben anderen Unterlagen hat der Vorstand auch eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einzureichen, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort ersichtlich ist; gleiches gilt bei jeder Änderung in den Personen der Aufsichtsratsmitglieder.

h) Prüfung durch das Registergericht und Eintragung: Das Registergericht prüft, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Eine umfassende wirtschaftliche Prüfung, etwa, ob das Grundkapital ausreicht oder ob das Unternehmen lebensfähig ist, findet nicht statt. Zeigen sich dabei Mängel, so muss das Gericht die Eintragung ablehnen; ggf. werden die Gründer aufgefordert nachzubessern. Besteht kein Anlass zu Beanstandungen, so wird die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen und dies öffentlich bekannt gemacht. Mit der Eintragung ist die Aktiengesellschaft als solche entstanden, d.h. sie hat Rechtsfähigkeit erworben und ist nunmehr juristische Person.

i) „Nachgründung“: Die „Nachgründung“ ist eigentlich kein Teil der Gründung; es handelt sich vielmehr um ein Verfahren, das bei bestimmten Konstellationen nach der Gründung der Gesellschaft einzuhalten ist. Da hier erhebliche Haftungsrisiken für die Aktionäre bestehen, sei es kurz erläutert: Wird die Gesellschaft zunächst im Wege der Bargründung errichtet, kann das einmal aufgebrachte Grundkapital dadurch gefährdet werden, dass eine von vornherein geplante Übernahme von Gegenständen erst nach Eintragung der Gesellschaft vereinbart und auf diese Weise die Sicherungen der Kapitalaufbringung umgangen werden. Wenn die Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren seit der Eintragung in das Handelsregister mit Gründern oder Aktionären mit mehr als 10% Beteiligung Verträge schließt, nach denen sie Vermögensgegenstände für eine Vergütung erwerben soll, die 10 % des eingetragenen Grundkapitals übersteigt, sind die Verträge nur wirksam, wenn ein Verfahren durchlaufen wird, welches der Sachgründung vergleichbar ist: Prüfung durch Aufsichtsrat, externen Nachgründungsprüfer, Hauptversammlungsbeschluss mit Dreiviertel-Mehrheit, Eintragung in das Handelsregister unter Angabe von Gegenstand, Gegenleistung und Vertragsparteien.

3. Was macht der Notar bei der Gründung einer AG? 

Nach dem Aktiengesetz muss die Satzung der AG durch notarielle Beurkundung festgestellt werden und bedürfen Bevollmächtigte einer notariell beglaubigten Vollmacht. Beurkundungspflichtig sind ferner Hauptversammlungen bei börsennotierten Aktiengesellschaften sowie bei Kleinen AGs, soweit dort Beschlüsse befasst werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt, insbesondere also bei Kapitalmaßnahmen und Satzungsänderungen. Die Mitwirkung des Notars ist ferner nach allgemeinen Grundsätzen erforderlich bei Handelsregisteranmeldungen.

Unser Leistungsangebot geht jedoch über die bloße Erfüllung der vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebenen Formalien weit hinaus: Wir beraten umfassend über alle rechtlichen Schritte im Zusammenhang der Gründung einer Aktiengesellschaft, beginnend von der Wahl der Rechtsform über die Gestaltung der Satzung sowie die Abfassung aller Gründungsdokumente und -berichte. Wir übernehmen auf Wunsch bei Bargründungen ferner die gesetzlich vorgeschriebene Gründungsprüfung. Die gerichtliche Bestellung eines externen Prüfers wird dadurch entbehrlich.

Gerade bei der Kleinen AG liegt in unserer Praxis der Schwerpunkt in der laufenden Beratung und der Fertigung von Entwürfen für Dokumente, bei denen das Gesetz keine notarielle Form vorschreibt. Dies gilt auch für Geschäftsordnungen, Aufsichtsratsprotokolle, Anstellungsverträge von Organmitgliedern, Beratung bei der Ladung und Durchführung von Hauptversammlungen, Entwurf von Beteiligungsverträgen etc. Sprechen Sie uns bei Bedarf bitte darauf an. Für eine individuelle Beratung stehen wir gerne zur Verfügung.