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Errichtung einer Stiftung

Mit dem wachsenden privaten Wohlstand in der Bundesrepublik Deutschland, den abnehmenden familiären Bindungen und dem Rückzug des Staates aus vielen gesellschaftlichen Aufgaben wächst die Bereitschaft, das Gemeinwohl oder Innovationen durch privates Engagement zu fördern. Wollen Sie Ihr Vermögen ganz oder teilweise einem bestimmten Zweck – auch wenn dieser nicht gemeinnützig ist – zur Verfügung stellen, bietet das Stiftungsrecht eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, die zum Teil in Bundes-, zum Teil in Ländergesetzen und zum Teil gar nicht gesetzlich geregelt sind. Dieses Merkblatt soll Ihnen daher einen Überblick über die verschiedenen Formen von Stiftungen geben.

1. Die rechtsfähige Stiftung

Hört man den Begriff „Stiftung“, denkt man in der Regel zuerst an die rechtsfähige Stiftung. Das ist eine mitgliederlose Organisation, die bestimmte, durch das Stiftungsgeschäft festgelegte Zwecke mit Hilfe eines ihr dauerhaft gewidmeten Vermögens verfolgt.

Die Stiftung hat also keine Gesellschafter oder Mitglieder. Sie existiert völlig unabhängig vom Stifter und sonstigen Dritten, beispielsweise den Begünstigten („Destinatäre“). Die Stiftung gehört sich damit gewissermaßen selbst und ist damit potentiell unsterblich. Oberstes Prinzip des Stiftungsrechts ist der Stifterwille. Aufgabe der Stiftung ist, diesen auszuführen.

a) Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung

Eine rechtsfähige Stiftung kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden und von Todes wegen errichtet werden.

Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden besteht aus zwei Teilen. Zum einen wird damit die juristische Person Stiftung geschaffen. Zum anderen wird der Stiftung das Vermögen gewidmet, das sie zur Verfolgung Ihrer Zwecke benötigt. Mit Anerkennung der Stiftung (s.u.) und Entstehen der Rechtsfähigkeit wird der Stiftung dann das Vermögen übertragen. Für das Stiftungsgeschäft selbst ist Schriftform ausreichend, nach dem Willen des Gesetzgebers selbst dann, wenn der Stiftung Grundbesitz gewidmet werden soll. Allerdings fallen dann bei der Übertragung von Grundbesitz auf die Stiftung selbst doch Notargebühren an, so dass dadurch meist nichts oder kaum etwas gespart ist. Mit in den Notargebühren enthalten, lässt man schon die Errichtung der Stiftung beurkunden, ist natürlich auch die Beratung bei der Stiftungsorganisation und der Entwurf der Stiftungssatzung – und diese benötigen Sie ja ohnehin.

Beim Stiftungsgeschäft von Todes wegen bestimmt der Stifter in seinem Testament die Errichtung der Stiftung und ihre Organisation. Er legt außerdem fest, welches Vermögen die Stiftung als Erbe oder Vermächtnisnehmer erhalten soll. Da die Stiftung erst nach Eröffnung der letztwilligen Verfügung anerkannt werden kann, ist die Errichtung von Todes wegen wenig zweckmäßig. Zwar können die Stiftungsaufsichtsbehörden – die auch die Anerkennung erteilen – die Stiftungssatzung ergänzen oder sogar ändern. Im Extremfall kann aber eine lückenhafte oder unklare Regelung in der letztwilligen Verfügung die Entstehung der Stiftung verhindern. Wollen Sie Ihr Vermögen nicht schon zu Lebzeiten verlieren und daher die Stiftung erst mit Ihrem Tod errichten, gibt es geeignete Möglichkeiten, um die daraus entstehenden rechtlichen Risiken auszuschalten. Sprechen Sie uns einfach darauf an.

b) Inhalt der Stiftungssatzung

In der Stiftungssatzung muss mindestens der Name, der Sitz, der Zweck, das Vermögen und die Bildung des Vorstandes der Stiftung festgelegt werden.

Der Name der Stiftung kann grundsätzlich frei gewählt werden. Er ist gesetzlich geschützt, so dass eine Verwechslung mit Namen bereits bestehender Stiftungen möglichst vermieden werden sollte. Der Sitz der Stiftung ist in der Regel der Ort der Verwaltung. Dies ist jedoch nicht zwingend. Da der Sitz auch entscheidend dafür ist, nach welchem Landesstiftungsgesetz sich das Recht der Stiftung richtet, muss der Sitz jedoch irgendeinen Bezug zur Stiftungstätigkeit aufweisen.

Die Bestimmung des Stiftungszweckes ist der wichtigste Punkt der Satzung. Er legt den Charakter der Stiftung dauerhaft fest. Dabei muss der Zweck nicht gemeinnützig sein. Im Gegenteil ist als Stiftungszweck jeder Gegenstand zulässig, der das Gemeinwohl nicht gefährdet. Der Stiftungszweck muss auf Dauer angelegt sein. Auch die Verfolgung mehrerer Zwecke – gleichzeitig oder nacheinander – ist zulässig. Mit einer sorgfältigen Formulierung des Stiftungszweckes kann der Stifter die Stiftung dauerhaft nach seinem Willen prägen und vor der Willkür der Stiftungsorgane oder Dritter schützen. Um eine Anpassung an veränderte Verhältnisse zu ermöglichen, ist dabei jedoch auf eine ausgewogene Balance zwischen detaillierter und allgemein formulierter Regelung zu achten. Der Stiftungszweck muss in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Ausstattung der Stiftung stehen. Die Unterscheidung danach, ob eine Stiftung öffentliche oder private Zwecke verfolgt, ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil nur Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen, der laufenden Stiftungsaufsicht unterstehen. Die Verfolgung eines „öffentlichen Zwecks“ ist übrigens nicht immer gleichbedeutend mit steuerbegünstigt (s. dazu unten lit. i).

Es gibt weder für Art noch Höhe des Stiftungsvermögens nähere gesetzliche Bestimmungen. Allerdings werden Stiftungen nur anerkannt, wenn die Vermögensausstattung zum dauerhaften Erreichen des Stiftungszweckes ausreicht. Dabei ist zu beachten, dass das Vermögen der Stiftung selbst nicht für die Erfüllung des Stiftungszwecks in Anspruch genommen werden darf, sondern nur dessen Erträge. Auf den Erhalt von Spenden oder Zustiftungen darf die Stiftung nicht angewiesen sein. Zwar werden in Bayern Stiftungen mit einfachem Zweck auch schon bei einem Vermögen von 50.000,00 € anerkannt. Wegen des Personal- und Verwaltungsaufwandes ist die Errichtung einer selbständigen Stiftung nur dann zu empfehlen, wenn ihr ertragbringendes Vermögen von mindestens 250.000,00 € zur Verfügung gestellt werden kann. Bei kleineren Vermögen können Stiftungszwecke in der Regel einfacher oder effektiver durch unselbständige Stiftungen oder Zustiftungen verwirklicht werden.

Einziges gesetzlich vorgeschriebenes Organ einer Stiftung ist der Vorstand. Er führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. In der Regel wird der erste Vorstand durch den Stifter selbst bestellt. Dabei kann er sich auch selbst zum Vorstand bestellen und sich sogar das Recht vorbehalten, dies auch für seine Lebenszeit zu bleiben. Als Mitglied des Stiftungsvorstandes ist er aber auch wie alle anderen Organe dem als Zweck in der Satzung festgelegten Stifterwillen verpflichtet. Spätere Änderungen dieses Willens sind unbeachtlich. In der Satzung wird auch festgelegt, wie spätere Vorstände bestimmt werden.

Neben dem Stiftungsvorstand kann eine Stiftung auch weitere Organe haben. Die Bezeichnungen variieren dabei in der Praxis (z.B. Beirat, Kuratorium, Stiftungsrat, Verwaltungsrat), haben aber keine Bedeutung für die Frage, welche Aufgaben das Organ hat. Ein solches Gremium könnte beispielsweise folgende Aufgaben haben: Ernennung und Abberufung des Stiftungsvorstandes, Überwachung des Vorstandes, Prüfung von Haushaltsplan und Jahresabschluss, Genehmigung wichtiger Rechtsgeschäfte oder einfach die Beratung des Vorstandes. Anzahl und Funktionen der Organe sollte jedoch im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse sorgfältig abgewogen werden.

Ob Mitglieder der Organe eine Vergütung erhalten, sollte ebenfalls in der Satzung geregelt werden. In jedem Fall erhalten sie Ersatz für ihre Auslagen. Ehrenamtlich tätige Organmitglieder sind in Haftungsfragen privilegiert. Sie haften im Falle der Verletzung ihrer Obliegenheiten der Stiftung gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht für einfache Fahrlässigkeit. 

Auch weitere Punkte, die nicht zu den Mindestanforderungen gehören, insbesondere die Amtsdauer der Organe, Regelungen zu Satzungsänderungen, Umwandlung und Auflösung der Stiftung können und sollten in der Satzung geregelt werden.

c) Anerkennung

Die Stiftung wird erst mit Erteilung der behördlichen Anerkennung rechtsfähig. Das gilt unabhängig davon, ob die Stiftung öffentliche oder private Zwecke verfolgt. Dem Antrag sind Nachweise über den Wert des gestifteten Vermögens beizufügen. Entsprechen Stiftungszweck und Satzung den Anforderungen des Stiftungsrechts und ist die Vermögensausstattung der Stiftung ausreichend, besteht aber ein Anspruch auf Erteilung der Anerkennung. Für die Anerkennung einer Stiftung, die öffentliche Zwecke verfolgt, werden in Bayern keine Kosten erhoben. Bei privaten Stiftungen richtet sich die Gebühr in Bayern nach dem Verwaltungsaufwand unter Berücksichtigung des Grundstockvermögens.

d) Vermögensübertragung auf die Stiftung

Das der Stiftung zugesicherte Vermögen geht beim Stiftungsgeschäft unter Lebenden nicht kraft Gesetzes auf die Stiftung über. Vielmehr erlangt die Stiftung mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit einen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung, der erst erfüllt werden muss.

Beim Stiftungsgeschäft von Todes wegen wird die Stiftung mit ihrer Anerkennung rückwirkend auf den Todestag wirksam. Ist sie zur Erbin des Stifters bestimmt, erhält sie daher unmittelbar kraft Gesetzes das Vermögen des Stifters. Ist sie Vermächtnisnehmerin, erhält sie einen Anspruch gegen die Erben auf Übertragung des gestifteten Vermögens. Auch dieser Anspruch muss nach der Anerkennung noch erfüllt werden.

e) Vermögensverwaltung durch die Stiftung
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Nur die Erträge dürfen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes eingesetzt werden. Die Stiftung darf das Vermögennur gebrauchen, nicht verbrauchen. Unter „Bestand“ ist dabei die Ertragskraft des Vermögens zu verstehen. Vermögensumschichtungen sind zulässig, sofern die Ertragskraft des Stiftungsvermögens erhalten bleibt.

Der Ertrag des Vermögens (nach Abzug der Kosten für die Verwaltung der Stiftung und etwaiger Steuern) muss zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden. Die Aufstockung des Grundvermögens der Stiftung durch die Erträge ist grundsätzlich unzulässig. Nur wenn – beispielsweise wegen des Geldwertverfalls – das Vermögen der Stiftung so nachhaltig geschwächt ist, dass eine Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigt wird, kann die Stiftungsaufsichtsbehörde anordnen, Erträge so lange anzusammeln, bis die Stiftung wieder leistungsfähig ist. Rücklagen zum Erhalt des Stiftungsvermögens darf die Stiftung bilden. Bei der gemeinnützigen Stiftung ist dies allerdings steuerlich nur in beschränktem Umfang zulässig.

Die Organe der Stiftung müssen das Vermögen sicher und ertragbringend anlegen. Dabei hat der Erhalt des Stiftungsvermögens Vorrang vor einer möglichst hohen Rendite. Solange der Grundsatz der sicheren und wirtschaftlichen Verwaltung beachtet wird, sind Stiftungen frei in der Entscheidung, wie im Einzelnen das Vermögen angelegt wird. Dem Erhalt des Stiftungsvermögens dient auch die gesetzliche Verpflichtung der Stiftungsorgane, die Stiftung sparsam zu führen.

f) Stiftungsaufsicht
Die staatliche Stiftungsaufsicht soll dazu beitragen, dass der Wille des Stifters dauerhaft verwirklicht wird. Sie dient dem Schutz der Stiftung selbst. Weder die Stiftungsorgane noch die Begünstigten einer Stiftung haben daher Anspruch auf Einschreiten der Stiftungsaufsicht. In Bayern unterstehen – wie schon erwähnt – Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen, der laufenden Stiftungsaufsicht durch die zuständige Regierung (z.B. der Regierung von Niederbayern). Die Stiftungsaufsicht hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informations- und Prüfungsrechte, vor allem das Recht und die Pflicht zur Prüfung der Jahresrechnung. Sie darf aber beispielsweise auch Beanstandungen aussprechen, Organmitglieder abberufen oder gegen Organe Ansprüche geltend machen. Im Ausnahmefall müssen Geschäfte der Stiftung von der Stiftungsaufsicht genehmigt werden, damit sie wirksam sind (Beispiel: Als Geschäftspartner ist ein Mitglied eines Stiftungsorgans persönlich beteiligt). Gegen Maßnahmen der Stiftungsaufsicht erhält man im Verwaltungsrechtsweg Rechtsschutz.

g) Änderung der Stiftungssatzung
Eine spätere Änderung der Stiftungssatzung ist nur möglich, wenn sie in der Satzung selbst vorgesehen ist. Sie liegt aber nicht im Belieben der Stiftungsorgane. Vielmehr muss auch dabei der ausdrückliche (also in der Satzung niedergelegte) oder mutmaßliche Stifterwille beachtet werden. Jede Änderung der Satzung bedarf zusätzlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, und zwar unabhängig davon, ob die Stiftung öffentliche oder private Zwecke verfolgt.

h) Aufhebung der Stiftung
Eine Stiftung ist grundsätzlich auf unbeschränkte Dauer angelegt. Einer der Nachteile einer Stiftung ist daher, dass dem Stifter das gestiftete Vermögen für immer entzogen ist. Nur in Ausnahmefällen kann eine Aufhebung der Stiftung in Betracht kommen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn das Stiftungsvermögen für den Zweck nicht mehr ausreichen sollte oder der ursprüngliche (öffentliche oder private) Zweck, auch in veränderter Form, nicht mehr erfüllt werden könnte. Vor der Aufhebung wird dabei die Stiftungsaufsicht prüfen, ob durch eine Zweckänderung die Stiftung erhalten werden könnte oder zumindest durch Zulegung zu einer anderen, funktionsfähigen Stiftung der Stiftungszweck weiter gefördert werden kann. Erst dann wird sie entscheiden, die Stiftung aufzuheben.

i) Gemeinnützige Stiftung
Die meisten Stiftungen sind steuerbegünstigt, d.h. sie verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Steuerbegünstigte Stiftungen sind von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Grundsteuer befreit. Zuwendungen an steuerbegünstigte Stiftungen unterliegen nicht der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Soweit eine steuerbegünstigte Stiftung umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, ist der Steuersatz auf 7% ermäßigt.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit sind in der Abgabenordnung festgelegt. Bei Entwurf von Stiftungsgeschäft und -satzung arbeiten wir eng mit Ihrem Steuerberater und dem zuständigen Finanzamt zusammen, damit Ihre Stiftung die gewünschte Steuerbegünstigung erhält.

Hier daher nur einige Hinweise, die bei der Entscheidung, ob überhaupt Steuerbegünstigung angestrebt werden soll, von Bedeutung sein könnten: Verfolgt die Stiftung einen anerkannt gemeinnützigen Zweck, darf sie zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit nicht in erster Linie Einkunftsmehrung betreiben. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden; dies muss sogar zeitnah, also spätestens ein Jahr nach dem Zufluss geschehen. Der Stifter (oder seine Erben) dürfen bei der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung nicht mehr als das eingezahlte Stiftungskapital zurück erhalten. Das weitere Vermögen darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine unnötigen zweckfremden Ausgaben tätigen, z.B. durch überhöhte Vergütungen für Stiftungsorgane. Allerdings darf die Stiftung – ohne die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu verlieren – bis zu einem Drittel ihrer Einnahmen zum Unterhalt des Stifters oder seiner nächsten Angehörigen verwenden; dies sollte aber ausdrücklich in der Satzung vorgesehen sein.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit wird bei der sog. Förderstiftung gemacht, die nach ihrer Satzung ihre gesamten Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft zur Verfügung stellt. Diese muss allerdings selbst steuerbegünstigt sein. 

2. Zustiftung und Spenden 


Mit dem Begriff Zustiftung bezeichnet man Zuwendungen an eine Stiftung, die nicht für den Stiftungszweck verwendet, sondern dem Stiftungsvermögen zugeführt werden sollen. Ob eine Stiftung Zustiftungen annehmen kann oder nicht, wird in der Stiftungssatzung geregelt.

Im Gegensatz dazu erfolgen Spenden an eine Stiftung mit der Zweckbestimmung, sie auch zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden. 

3. Unselbständige Stiftung 


Eine unselbständige Stiftung ist die Zuwendung von Vermögenswerten an eine Person mit der Maßgabe, die ihr zugewendeten Vermögenswerte dauerhaft zur Verwirklichung eines vom Stifter bestimmten Zwecks zu verwenden. Die unselbständige Stiftung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Bei einer unselbständigen Stiftung unter Lebenden besteht vielmehr ein Vertrag zwischen dem Stifter und dem Stiftungsträger. Man spricht daher auch von der fiduziarischen oder treuhänderischen Stiftung. Diese Begriffe sind allerdings missverständlich, denn nicht nur mit einem Treuhandvertrag sondern auch mit einer Schenkung unter Auflage lässt sich eine unselbständige Stiftung vornehmen. Darüber hinaus kann eine unselbständige Stiftung auch durch letztwillige Verfügung errichtet werden.

Im Unterschied zur rechtsfähigen Stiftung bedarf die unselbständige Stiftung keiner staatlichen Anerkennung und unterliegt auch keiner staatlichen Aufsicht. Die gesetzlichen Regelungen sind weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die unselbständige Stiftung ist insofern gegenüber der rechtsfähigen flexibler, als der zugrundeliegende Vertrag (oft fälschlich als Satzung bezeichnet) jederzeit geändert werden kann. Eine unselbständige Stiftung kann auch schon sinnvoll sein, wenn das Vermögen zu gering ist, um eine rechtsfähige Stiftung zu errichten. Auch bei der unselbständigen Stiftung gilt aber der Grundsatz, dass das Stiftungsvermögen nicht verbraucht werden soll, sondern der Stiftungszweck nur aus den Erträgen des Vermögens verfolgt wird.

Träger des Stiftungsvermögens, also derjenige, an den das gestiftete Vermögen übertragen wird und der dann den Stiftungszweck verfolgen soll, kann jede natürliche oder juristische Person sein. Wegen ihrer Unsterblichkeit sind allerdings juristische Personen für eine nachhaltige Zweckerreichung geeigneter.

Nachteil der unselbständigen Stiftung gegenüber der rechtsfähigen ist, dass die nachhaltige Verfolgung des Stiftungszweckes weniger gesichert ist als bei der rechtsfähigen Stiftung. Der Stifter ist nicht nur von der Seriosität des Stiftungsträgers abhängig. Auf das Stiftungsvermögen können außerdem – je nach rechtlicher Ausgestaltung der Stiftung – entweder die Gläubiger des Stiftungsträgers oder die des Stifters zugreifen.

Steuerrechtlich wird eine unselbständige Stiftung aber ebenso anerkannt wie eine selbständige. Sie kann also – bei Vorliegen der Voraussetzungen – wie eine steuerbegünstigte rechtsfähige Stiftung behandelt werden.

4. Unternehmensverbundene Stiftung

Unternehmensverbundene Stiftungen sind rechtsfähige Stiftungen, die entweder selbst ein Unternehmen betreiben (Unternehmensträgerstiftungen) oder eine Beteiligung an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft halten (Beteiligungsträgerstiftung). Motive für die Errichtung unternehmensverbundener Stiftungen sind beispielsweise die Sicherung der Unternehmenskontinuität durch die dauerhafte Bindung des Stiftungsvermögens oder der Schutz des Unternehmens vor Zersplitterung und feindlichen Übernahmen.

Die Zulässigkeit unternehmensverbundener Stiftungen ist umstritten, besonders mit Blick auf den Schutz des Rechtsverkehrs und besonders schutzbedürftiger Dritter (z.B. Arbeitnehmer, Gläubiger). Das Verbot unternehmensverbundener Stiftungen ist nach geltendem Zivilrecht jedoch wohl nicht haltbar (obwohl einige Landesstiftungsgesetze ein solches Verbot vorsehen). In Bayern besteht zwar kein positives Verbot unternehmensverbundener Stiftungen, eine Genehmigung wird aber in der Praxis nur aus wichtigem Grund (z.B. Erhaltung wertvoller Kulturdenkmäler) erteilt.

Eine Stiftung ist allerdings für einen Unternehmensträger angesichts der starren Bindung an den Stifterwillen, der staatlichen Stiftungsaufsicht und der Beschränkung bei Zuführung neuen Eigenkapitals ohnehin nicht die richtige Rechtsform.

5. Stiftung & Co. KG 

Bei einer Stiftung und Co. KG übernimmt die Stiftung die Stellung der einzigen persönlich haftenden Gesellschafterin in einer Kommanditgesellschaft. Sie ist jedoch keine Alternative zur GmbH & Co KG. Sie kombiniert zwar die Vorteile der Stiftung mit der erhöhten Flexibilität bei Finanzierung und Gestaltung der Beteiligungen. Allerdings ist sie trotzdem nur für stiftungstypische Interessenlagen geeignet, denn die Nachteile der Stiftung wie die Stiftungsaufsicht und die dauerhafte Vermögensentziehung beim Stifter, bestehen trotzdem.

Zudem besteht auch hier – wie bei der unternehmensverbundenen Stiftung – Streit um die rechtliche Zulässigkeit. Eine ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers dazu fehlt ebenso, wie höchstrichterliche Rechtsprechung.

6. Familienstiftungen 

Die Familienstiftung ist keine besondere Rechtsform, sondern eine private rechtsfähige Stiftung, die im Interesse einer Familie besteht. Eine einheitliche gesetzliche Definition der Familienstiftung gibt es nicht (im Steuerrecht bestehen sogar mehrere). Familienstiftungen sind trotz des Fideikommissverbotes zulässig. Das Bayerische Stiftungsgesetz enthält keine Vorschriften über Familienstiftungen.

Um die erbschaftsteuerfreie Nutzung des gestifteten Vermögens über unzählige Generationen zu vermeiden, unterliegen Familienstiftungen alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer. Dabei wird die Steuer so berechnet, als ginge das gesamte Stiftungsvermögen auf zwei Kinder über. Die Steuer kann auf einmal oder in 30 Jahresraten bezahlt werden. Errichtung und Auflösung der Stiftung unterliegen außerdem nach den allgemeinen Grundsätzen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Um die steuerlichen Nachteile zu verringern, kann (abgesehen von der Möglichkeit der Versorgung der Familie aus einer steuerbegünstigten Stiftung, s. o. 2. i)) eine sog. Doppelstiftung errichtet werden. Dabei wird auf eine Familienstiftung genug Vermögen übertragen, damit über die Erträge die Versorgung die Familie gewährleistet ist. Das restliche Vermögen wird in eine steuerbegünstigte Stiftung eingebracht. Wird in die Stiftungen ein Unternehmen eingebracht, werden die Stimmrechte der Anteile, die die gemeinnützige Stiftung erhält, ausgeschlossen. Damit erhält die Stiftungsaufsicht keinen Einfluss auf das Unternehmen. Allerdings ist auch bei dieser Konstruktion die Zurückhaltung der Stiftungsaufsicht bei der Anerkennung von Familienstiftungen zu bewältigen.

7. Bürgerstiftungen 

Auch die Bürgerstiftung ist keine besondere Rechtsform der Stiftung, sondern eine rechtsfähige Stiftung. Bürgerstiftungen arbeiten regional oder lokal und nutzen die Ortsverbundenheit der Bürger und Unternehmen, um sie zu mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens zu gewinnen. Mit Bürgerstiftungen soll Kapital für gemeinnützige Zwecke aufgebracht werden; sie dienen daher vor allem als Sammelbecken für Spenden und Zustiftungen. Bürgerstiftungen fördern örtliche Projekte und Arbeiten, die nicht in den gewöhnlichen Aufgabenbereich der Kommunalverwaltungen fallen.

Stiftungen, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben beispielsweise einer Gemeinde liegt und nicht wesentlich über den räumlichen Umkreis der Gebietskörperschaft (im Beispiel: der Gemeinde) hinausreicht sind sog. kommunale Stiftungen. Diese werden – wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist – von der jeweiligen Gebietskörperschaft verwaltet.

8. Stiftungsähnliche Körperschaften 

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist nicht von der Organisationsform des Rechtsträgers abhängig. Daher kann es auch gemeinnützige GmbH’s oder AG’s geben. Am meisten verbreitet ist allerdings der gemeinnützige Verein.

Die Errichtung einer gemeinnützigen Körperschaft hat gegenüber der Stiftung verschiedene Vorteile. Zum einen bedarf sie weder der staatlichen Anerkennung noch unterliegt sie der Stiftungsaufsicht. Eine Körperschaft kann von ihren Gesellschaftern oder Mitgliedern beliebig geändert und ohne Schwierigkeit wieder aufgehoben werden. Daran zeigen sich aber auch die Nachteile: Die Körperschaft unterliegt nicht primär dem Willen der Gründer, sondern dem Willen ihrer jeweiligen Mitglieder bzw. Gesellschafter. Daher ist auch die dauerhafte Vermögensbindung und Zweckverwirklichung nicht garantiert. Manche einkommensteuerlichen Vorteile kann man darüber hinaus nur bei Spenden an Stiftungen erzielen. 

9. Steuerliche Hinweise für Stifter 

Abschließend möchten wir Ihnen noch einige Hinweise auf steuerliche Auswirkungen der Stiftungserrichtung geben. Diese Übersicht erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann auch eine steuerliche Beratung, die im Vorfeld zur Errichtung einer Stiftung immer erfolgen sollte, nicht ersetzen. Unsere Anmerkungen können aber zur Vorbereitung auf das Gespräch mit dem Steuerberater dienen. Die laufende Verwaltung der Stiftung, insbesondere einer steuerbegünstigten, kann ohne Steuerberater ohnehin kaum gelingen. Daher finden Sie dazu im Folgenden keine Ausführungen.

a. Der Übergang von Vermögen auf eine Stiftung bei der Errichtung unter Lebenden oder von Todes wegen unterliegt der Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Zuwendungen an steuerbegünstigte Stiftungen sind allerdings erbschaft- und schenkungsteuerfrei.

b. Zuwendungen an eine steuerbegünstigte Stiftung können bei der Berechnung der Einkommensteuer als Sonderausgaben oder Betriebsausgaben abgezogen werden. Allerdings gilt dies nicht unbegrenzt. Es bestehen vielmehr komplizierte gesetzliche Abzugsmöglichkeiten und -beschränkungen.

c. Bei der Einbringung von Betriebsvermögen in eine Stiftung kann es zur Aufdeckung von stillen Reserven und damit zu negativen einkommensteuerlichen Folgen beim Stifter kommen. Bei Betriebsvermögen ist auf richtige Gestaltung der Einbringung daher besonderes Augenmerk zu legen. Die Entnahme von Gegenständen aus einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft kann außerdem umsatzsteuerpflichtig sein.

d. Bei der Übertragung von Grundbesitz in eine Stiftung fällt grds. keine Grunderwerbsteuer an.

e. Laufende Zuwendungen aus der Stiftung an die in der Satzung bestimmten Begünstigten unterliegen nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bei nicht steuerbegünstigten Stiftungen führen sie allerdings zu Einkünften aus Kapitalerträgen, sind also einkommensteuerpflichtig. Sie unterliegen dann auch der Kapitalertragsteuer (die allerdings wie sonst auch auf die Einkommensteuerschuld angerechnet wird).